Nur die Abschnitte, die Ihre Gesellschaft braucht
Welche Abschnitte Pflicht sind, folgt aus Größenklasse, Rechtsform und Merkmalen der Gesellschaft — eine Angabenmatrix legt es fest, nicht ein Bauchgefühl. Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren verlangt § 289 Abs. 3 HGB nur von großen Gesellschaften, die Beschreibung des internen Kontrollsystems nach § 289 Abs. 4 HGB nur von kapitalmarktorientierten. Übernahmerechtliche Angaben, nichtfinanzielle Erklärung und Erklärung zur Unternehmensführung erscheinen nur, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Freiwillige Kapitel ergänzen Sie selbst.
- Abschnitte nach § 289 HGB und DRS 20 je Größenklasse
- Merkmalsabhängig: §§ 289 Abs. 2 und 4, 289a bis 289f HGB
- Eigene Kapitel anlegen, umbenennen oder löschen


